Die effiziente Nutzung von Strom und Wärme gehört zu den wichtigsten Kriterien beim Bauen. Normen und gesetzliche Vorgaben spielen dabei eine zentrale Rolle, daher hat der Bund die parallel laufenden Regeln: Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) zusammengeführt. Grund dafür ist u. a. die EU-Gebäuderichtlinie (2010). Sie fordert den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten. Das GEG gilt seit 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.
Das Gebäudeenergiegesetz legt fest, dass private, gewerbliche und öffentliche Neubauten alle EU-Richtlinien für Niedrigstenergiegebäude erfüllen und zudem auf erneuerbare Energien setzen. Ersatzweise können die Anforderungen des GEG bspw. auch durch die Bereitstellung des Stroms und der Wärme aus KWK-Anlagen oder Brennstoffzellenheizungen erfüllt werden, wenn
- durch KWK der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent oder
- durch Brennstoffzellenheizungen der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird
Auch die Nutzung von Biogas gilt als ersatzweise Erfüllungsoption. Das heißt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben des GEG auch mit Bio-Erdgas erfüllen lassen, bspw. durch die Nutzung von Biogas in Gas-Brennwertkesseln oder hocheffizienten KWK-Anlagen. Voraussetzung dafür ist, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf:
- zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage oder
- zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.
Das ist neu: Biogas – also aus dem Erdgasnetz bilanziell entnommenes, aufbereitetes Bio-Erdgas – wird als GEG-Erfüllungsoption in Gasheizungen und KWK anerkannt. Der dabei anzusetzende Primärenergiefaktor (PEF), der bisher mit einem Wert von 1,1 dem Erdgas gleichgestellt war, wurde nun auf 0,7 gesenkt und mit der Bedingung verknüpft, mindestens 50 % des Energiebedarfs des Gebäudes mit Biogas zu decken.
Voraussetzung dafür ist laut GEG § 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung, dass
- (1/1) durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird oder
- (1/2) durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.
- (2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes (1/1) genügen. (§ 41 “Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien” Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.)
Auch KWK-Anlagen profitieren vom neuen GEG. Auch wenn die Verringerung des anzusetzenden PEFs von 0,6 auf 0,5 nur gering ausfällt. Immerhin wurde der PEF für "gebäudenah" erzeugtes bzw. verbrauchtes Biogas auf 0,3 gesenkt, wodurch Satelliten-BHKW und lokale Gasnetze unterstützt werden.