Die effiziente Nutzung von Strom und Wärme gehört zu den wichtigsten Kriterien beim Bauen. Normen und gesetzliche Vorgaben spielen dabei eine zentrale Rolle, daher hat der Bund die parallel laufenden Regeln: Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) zusammengeführt. Das GEG trat im November 2020 in Kraft, wurde in 2023 novelliert und gilt seit dem 1.01.2024 in seiner neuen Version.
KWK Anlagen sind nach dem neuen GEG einsetzbar und können ein wichtiger Bestandteil eines energieeffizienten Gebäudekonzepts sein. Das GEG enthält spezifische Regelungen, die den Einsatz von KWK-Anlagen betreffen. Optionen für einen Einsatz sind:
- Möglichkeit des Betriebs mit 65 Prozent erneuerbaren Gasen wie Biogas, grünem oder blauem Wasserstoff ohne Sachverständigennachweis
- Kombination von einer KWK-Anlage mit einer Wärmepumpe nach §71 Absatz 2 bei Nachweis der Einhaltung der Anforderungen bezogen auf die KWK-Nutzwärme (65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme) durch einen Gutachter nach DIN V 18599: 2018-09, Beiblatt 2
- Kombination von Solarthermie mit KWK ist nach §71h Absatz 2 möglich, wenn min. 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird
- Kombination von Wärmepumpe und Brennwertkessel (§71h GEG) plus zusätzliche KWK-Anlage
KWK-Anlagen gelten nicht als Brennwertkessel bzw. Spitzenlasterzeuger. Das heißt, die Erfüllungsoption der "unvermeidbaren Abwärme" gilt nicht für die Nutzwärme des Motorkreises, sehr wohl aber für die Wärme aus der Rauchgaskondensation.
KWK-Anlagen profitieren im neuen GEG von einem gesenkten Primärenergiefaktor (PEF) von 0,5 (vorher 0,6) im Biogasbetrieb. Der PEF für "gebäudenah" erzeugtes bzw. verbrauchtes Biogas wurde auf 0,3 gesenkt, wodurch Satelliten-BHKW und lokale Gasnetze unterstützt werden.
Der Primärenergiefaktor für eine KWK-Anlage, die mit 65 Prozent Biomethan betrieben wird, würde 0,71 betragen und ergibt sich aus den 0,5 PEF für 100 Prozent Biogas und 1,1 PEF für Erdgas.