Für energetische Sanierungsmaßnahmen selbstgenutzter Wohngebäude, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind, können 20 Prozent der Aufwendungen der Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzug erfolgt innerhalb von drei Jahren (1. und 2. Jahr: jeweils 7 Prozent; 3. Jahr: 6 Prozent) und ist auf insgesamt 40.000 Euro pro Gebäude begrenzt. Die Förderung beschränkt sich auf Gebäude, die mindestens zehn Jahre alt sind (gemessen ab Baubeginn). Förderfähig sind insgesamt acht energetische Maßnahmen, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die Durchführung der Maßnahme muss durch ein Fachunternehmen erfolgen. Ergänzend können für Energieberatung, Fachplanung und Baubegleitung 50 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Wichtig: Entweder BAFA-/KfW-Förderung oder Steuerabschreibung! Beides – für eine Maßnahme mit bestimmten förderfähigen Kosten – gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, geht nicht.