Wie kann der Strom wirtschaftlich genutzt werden? Einspeisen? Selbst verbrauchen? Beides? Das hängt von den Strommarktpreisen ab. Ausschlaggebend ist letztlich die variable Vergütung durch den Netzbetreiber.
Zunächst müssen Sie für die Inbetriebnahme einer KWK-Anlage bei Ihrem Strom-Netzbetreiber eine Freigabe (Antrag für einen Netzanschluss (ANA) und den Betrieb einer Eigenerzeugungsanlage) beantragen. Wurde diese erteilt, können Sie selbst Strom erzeugen, den Sie dann nicht mehr über Ihren Stromversorger beziehen und bezahlen müssen. Zudem können Sie Strom ins Netz einspeisen, den Sie sich vergüten lassen können. Falls kein gesonderter Preis mit dem Netzbetreiber verhandelt wurde, gilt der "übliche Preis". Als "üblichen Preis" bezeichnet man den an der Leipziger Strombörse EEX erzielten durchschnittlichen Preis des Baseload-Stroms des vergangenen Quartals.
Der KWK-Index (übliche Preis) betrug für das 1. Quartal 2024 6,8 Cent/kWh und stieg leicht im 2. Quartal 2024 auf 7,2 Cent/kWh. Für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist es sinnvoll, sich an den Quartalspreisen eines längeren Zeitraums zu orientieren, um eine Über- oder Unterbewertung zu vermeiden. Hierzu können Sie den KWK-Index als Excel-Liste der EEX nutzen. Die letzten sechs Quartale wiesen als Durchschnittswert für den Baseload-Preis eine Höhe von 8,7 Cent/kWh auf.
Da ein BHKW dezentral Strom bereitstellt, werden aufseiten des zuständigen Netzbetreibers Netzkosten vermieden, die dem Betreiber des BHKW vergütet werden (Spanne von 0,5 bis 1,5 Cent/kWh). Vermiedene Netzentgelte werden dezentralen Erzeugern gezahlt, die unterhalb der Höchstspannungsebene (220/380 kV) Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Die vermiedenen Netznutzungsentgelte sind abhängig von der Netzebene, an die die KWK-Anlage angeschlossen ist.
Die Berechnung erfolgt für große BHKW gemäß der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Für kleinere KWK-Anlagen besteht noch keine festgesetzte Vergütung. Hier kann der BHKW-Betreiber dem Netzbetreiber die Netzkosten in Rechnung stellen, die der zuständige Versorger als vorgelagerte Netzkosten angibt.
Hinweis: In der Folge des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) wurden die vermiedenen Netzentgelte für volatile Einspeiser schrittweise abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2020 werden keine vermiedenen Netzentgelte für oder an volatile Einspeiser ausgezahlt. Der Anspruch auf vermiedene Netzentgelte (vNE) entfällt laut Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) seit dem 01.01.2023 für KWK-Anlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden oder in eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene wechseln.