Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sah bisher vor, dass der erneuerbare Anteil an der Gesamtmenge des Kraftstoffes, den ein quotenverpflichtetes Unternehmen in Verkehr bringt, mindestens 6,25 Prozent betragen muss. Mit der Umstellung auf eine Treibhausgasminderungsquote im Jahr 2015 fokussiert die Bundesregierung auf das Treibhausgasvermeidungspotenzial nachhaltiger Biokraftstoffe. Von nun an galt, je höher die Treibhausgaseinsparung eines (Bio)Kraftstoffes ist, umso höher dessen Marktwert. Dementsprechend ist nicht mehr nur die Menge des Biokraftstoffes maßgebend, sondern auch die spezifische Treibhausgaseinsparung gegenüber des fossilen Referenzwertes. Biomethan profitiert von dieser Umstellung in besonderem Maß, da dieses mit etwa 85 Prozent die höchste spezifische Treibhausgaseinsparung mit sich bringt. In den Jahren 2017 bis 2019 mussten die Treibhausgasemissionen der gesamten abgesetzten Kraftstoffmenge (Otto-, Diesel- und Biokraftstoff), die von einem Unternehmen in den Verkehr gebracht werden, um vier Prozent gesenkt werden. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich die Verpflichtung zur Treibhausgaseinsparung auf sechs Prozent.
Mit Blick auf die zukünftig erforderliche Treibhausgasvermeidung, wird es für Mineralölunternehmen immer interessanter, ihre Verpflichtungen an Dritte (u. a. Betreiber von CNG-Tankstellen) zu übertragen.
Mit der 38. BImSchV setzt die Bundesregierung im Dezember 2017 die europäische Kraftstoffqualitätsrichtlinie (FQD) und die Erneuerbare-Energien Richtlinie (RED) in nationales Recht um ( FQD (98/70/EG i. d. F. der RL 2015/1513 und RL 2015/652); RED (2009/28/EG i. d. F. der RL 2015/1513)). Neben der o. g. Treibhausgasvermeidung muss zudem ab 2020 ein energetischer Anteil erneuerbarer Energien i. H. v. 10 Prozent sichergestellt werden, wobei die Verwendung von konventionellen Biokraftstoffen, hergestellt aus Nahrungsmittelpflanzen zukünftig auf maximal 6,5 Prozent begrenzt wird.
Kurzfristig haben folgende Neuerungen eine hohe Relevanz für die Betreiber von CNG-Tankstellen
Einerseits erhöht sich für Mineralölunternehmen der spezifische Emissionsbasiswert für alle in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen. Dadurch erhöht sich wiederum der Treibhausgasminderungsbedarf zur Erreichung der genannten Zielvorgabe von derzeit sechs Prozent ab 2020. Andererseits berücksichtigt die 38. BImSchV neue Optionen zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote. Hierzu zählen auch emissionsarme fossile Energieträger, u. a. CNG und LNG, aber auch LPG und Strom. Die spezifischen Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe sind geringer als der fossile Emissionsbasiswert, sodass durch deren Vermarktung nun ebenfalls eine Anrechnung auf die geforderten Treibhausgasminderungsziele möglich wird. Betreiber von Erdgas-Tankstellen können ab 2018 Zusatzerlöse erzielen, indem sie die gesetzliche Verpflichtung zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der Mineralölunternehmen ganz oder teilweise übernehmen. Weiter verpflichtet die 38. BImSchV zu einem energetischen Mindestanteil besonders fortschrittlicher Kraftstoffe. Dieser beträgt ab 2020 zunächst 0,05 Prozent und wird schrittweise auf 0,5 Prozent ab 2025 erhöht. Zu dieser Zielerreichung kann nachhaltig erzeugtes Biomethan aus Rest- und Abfallstoffen einen bedeutenden Beitrag leisten.