Branchennews , 15. Nov 2023

Gesetz zur Wasserstoff-Netzplanung und Kernnetz-Finanzierung beschlossen

Bild: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Das Bundeskabinett hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird ein regulatorischer Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen, bei dem weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden können. Zusätzlich werden Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes etabliert, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann. Gleichzeitig haben die Fernleitungsnetzbetreiber ihren Antragsentwurf zur Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur eingereicht.

„Mit dem heutigen Tag haben wir einen verlässlichen Rahmen für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Damit erhält unsere Wirtschaft Planungssicherheit für Investitionen in die Dekarbonisierung von Unternehmens- und Produktionsprozessen. Denn mit dem Beschluss des Kabinetts und dem Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber für ein Wasserstoff-Kernnetz haben wir die Weichen für einen zügigen und kosteneffizienten Aufbau der Wasserstoff-Netzinfrastruktur in Deutschland gestellt“, so Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz. „Mit dem Kernnetz werden deutschlandweit zentrale Wasserstoff- Standorte angebunden, es bildet die erste Stufe des Netzhochlaufs. Es freut mich, dass wir mit dem Finanzierungskonzept auch einen Rahmen für einen privatwirtschaftlichen Aufbau schaffen, der durch einen Entgeltdeckel auch die Leistungsfähigkeit der künftigen Netzkunden im Blick hat. Damit kann die Transformation energieintensiver Sektoren hin zur Klimaneutralität Fahrt aufnehmen und Deutschland wettbewerbsfähig bleiben. Denn von einer leistungsfähigen Wasserstoff-Infrastruktur profitiert nicht nur die Industrie, sondern die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.“

Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf beinhaltet Regelungen zur Finanzierung des Kernnetzes. Dieses Wasserstoff-Kernnetz soll im Wesentlichen durch Netzentgelte finanziert werden und folglich privatwirtschaftlich aufgebaut werden. Um zu verhindern, dass in den ersten Jahren sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf beeinträchtigen, werden Netzentgelte gedeckelt. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung" tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Außerdem sind Änderungen im EnWG vorgesehen. Mit den neuen Regelungen im EnWG wird es eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff geben. Erstmals soll ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur im Jahr 2026 genehmigt werden. Im Rahmen eines integrativen Prozesses erstellen Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen zukünftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und einen darauf aufbauend integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff.

Das Kernnetz bildet die Grundlage, um große KWK-Anlagen sowie Gaskraftwerke auf Wasserstoff umzurüsten oder durch neue Wasserstoffkraftwerke zu ersetzen. Zudem ermöglicht es die Anbindung großer Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland mit wesentlichen Wasserstoff-Standorten, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore. Der aktuelle Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber sieht ein Kernnetz mit rund 9.700 Kilometern Leitungen vor, die zu rund 60% aus umgestellten Leitungen aus dem bestehenden Erdgasnetz und zu 40% aus Neubauleitungen bestehen. Die Einspeise- bzw. Ausspeisekapazitäten des Kernnetzes betragen rund 100 GW bzw. 87 GW.

Als Nächstes wird die Bundesnetzagentur den Antragsentwurf prüfen und eine allgemeine Konsultation durchführen. Involvierte Akteure haben die Möglichkeit, bis zum 8. Januar 2024 Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Diese Eingänge werden von der Bundesnetzagentur anhand der festgelegten Kriterien und Szenarios geprüft. Die abschließende Genehmigung des Kernnetzes liegt in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und kann erfolgen, sobald die Fernleitungsnetzbetreiber den formellen Antrag nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Wasserstoff-Netzplanung gestellt haben.

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